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   BVerwG - 7 C 32.17   

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BVerwG - 7 C 32.17 (https://dejure.org/9999,108731)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Thüringen, 22.02.2022 - 4 K 424/21

    Zum Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners bzw. Insolvenzverwalters nach Art.

    Auch wenn zivilrechtliche Ansprüche zumeist zwischen Privatpersonen aus privaten Interessen geltend gemacht werden, ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, dass der Unionsgesetzgeber zivilrechtliche Verfahren, an denen Behörden als Parteien beteiligt sind, hätte anders behandeln wollen (so auch Schlussanträge des Generalanwalts B vom 3. September 2020 - C-620/19, Nordrhein-Westfalen, Rn. 103 f.; vgl. auch die mittlerweile ergangenen Urteil des BVerwG vom 25.02.2022 10 C 4.20, vormals 7 C 31.17, juris, Rnr. 25, dort zitiert als: 10 C 4/20 - 7 C 31/17 - sowie vom 25.02.2022 10 C 7.21, vormals: 7 C 32.17, juris, Rnr. 25, dort zitiert als: 10 C 7/21 - 7 C 32/17 -).

    Dies müsse unabhängig davon gelten, ob die Parteien Subjekte des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sind und ob der Klage ein privates oder öffentliches Interesse zugrunde liege (Schlussanträge des Generalanwalts B vom 03.09.2020 - C-620/19, Nordrhein-Westfalen - Rn. 105; vgl. auch die mittlerweile ergangenen Urteil des BVerwG vom 25.02.2022 10 C 4.20, vormals 7 C 31.17, juris, Rnr. 26, dort zitiert als: 10 C 4/20 - 7 C 31/17 - sowie vom 25.02.2022 10 C 7.21, vormals: 7 C 32.17, juris, Rnr. 26, dort zitiert als: 10 C 7/21 - 7 C 32/17 -).

    Selbst wenn die Einführung des Buchstaben j durch das Urteil Promusicae veranlasst sein sollte, das die Weitergabe von Verkehrsdaten durch einen Internetzugangsanbieter an Private zur zivilrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen betraf (vgl. EuGH-Urteil vom 29.01.2008 C-275/06 Promusicae -, ABl EU 2008 Nr C 64, 9-10), ist nicht ersichtlich, warum der Unionsgesetzgeber notwendigerweise die Absicht gehabt haben sollte, die Änderung auf den konkreten Sachverhalt jenes Rechtsstreits zu begrenzen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts B vom 03.09.2020 - C-620/19, Nordrhein-Westfalen - Rn. 111; vgl. auch die mittlerweile ergangenen Urteil des BVerwG vom 25.02.2022 10 C 4.20, vormals 7 C 31.17, juris, Rnr. 27, dort zitiert als: 10 C 4/20 - 7 C 31/17 - sowie vom 25.02.2022 10 C 7.21, vormals: 7 C 32.17, juris, Rnr. 27, dort zitiert als: 10 C 7/21 - 7 C 32/17 -).

    In diesen Bestimmungen wird nicht zugleich der Begriff "Durchsetzung" verwendet; sie eignen sich somit nicht für einen sinnvollen Vergleich (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts B vom 03.09.2020 - C-620/19, Nordrhein-Westfalen - Rn. 118 f.; vgl. auch die mittlerweile ergangenen Urteil des BVerwG vom 25.02.2022 10 C 4.20, vormals 7 C 31.17, juris, Rnr. 28, dort zitiert als: 10 C 4/20 - 7 C 31/17 - sowie vom 25.02.2022 10 C 7.21, vormals: 7 C 32.17, juris, Rnr. 28, dort zitiert als: 10 C 7/21 - 7 C 32/17 -).

    Eine Beschränkung des Zugangsrechts nur in der letzten Verfahrensphase hätte keinerlei Sinn mehr, da der Anspruchsteller bis zu diesem Zeitpunkt schon alle benötigten Informationen hätte erlangen können (Schlussanträge des Generalanwalts B vom 03.09.2020 - C-620/19, Nordrhein-Westfalen - Rn. 121 bis 123, vgl. auch die mittlerweile ergangenen Urteil des BVerwG vom 25.02.2022 10 C 4.20, vormals 7 C 31.17, juris, Rnr. 29, dort zitiert als: 10 C 4/20 - 7 C 31/17 - sowie vom 25.02.2022 10 C 7.21, vormals: 7 C 32.17, juris, Rnr. 29, dort zitiert als: 10 C 7/21 - 7 C 32/17 -).

    c.) Die im Vorlagebeschluss des BVerwG geäußerten Bedenken, die begehrten steuerlichen Informationen seien nicht für die materiell-rechtlichen Steueransprüche, sondern in erster Linie für die insolvenzrechtlich relevanten Zahlungsflüsse als gegebenenfalls anfechtbare Rechtshandlungen i. S. v. § 129 Abs. 1 InsO von Interesse, weshalb der gegen die Finanzbehörde gerichtete Anspruch des Insolvenzverwalters kein solcher "aus dem Steuerverhältnis" sei (vgl. BVerwG-Beschluss vom 04.07.2019 7 C 31.17 , juris, Rn. 24 = HFR 2019, 919 = NVwZ-RR 2019, 1015), hat im Übrigen auch der im Hauptsacheverfahren mittlerweile zuständige X. Senat des BVerwG nicht aufrechtgehalten (vgl. die mittlerweile ergangenen Urteil des BVerwG vom 25.02.2022 10 C 4.20, vormals 7 C 31.17, juris, Rnr. 30, dort zitiert als: 10 C 4/20 - 7 C 31/17 - sowie vom 25.02.2022 10 C 7.21, vormals: 7 C 32.17, juris, Rnr. 30, dort zitiert als: 10 C 7/21 - 7 C 32/17 -).

    Nicht die Insolvenzanfechtung an sich stellt sich dabei als problematisch dar, sondern die Erleichterung der prozessualen Durchsetzung des Rückgewähranspruchs gegen öffentliche Stellen (vgl. Cranshaw, DZWIR 2021, 361, 373; vgl. auch die mittlerweile ergangenen Urteil des BVerwG vom 25.02.2022 10 C 4.20, vormals 7 C 31.17, juris, Rnr. 33, dort zitiert als: 10 C 4/20 - 7 C 31/17 - sowie vom 25.02.2022 10 C 7.21, vormals: 7 C 32.17, juris, Rnr. 33, dort zitiert als: 10 C 7/21 - 7 C 32/17 -).

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